Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) hat eine neue Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE-Schema) (Anlage 1) erarbeitet. Die Schul-Corona-Verordnung (Anlage 2) setzt dieses ARE-Schema für die Schulen um. Hierzu wurde § 7 der Schul-Corona-Verordnung entsprechend angepasst.
Hier das ARE-Schema als Bild und pdf-Datei, sowie die Selbsterklärung als pdf-Datei.
Bei schweren Symptomen, wie z. B. Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Halsschmerzen, Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht), Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius), Kopf- oder Gliederschmerzen, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns oder gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) besteht zwar weiterhin ein Betretungsverbot, es muss jedoch lediglich eine Selbsterklärung vorgelegt werden.
In dieser Selbsterklärung bestätigen die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst, dass sie entweder einen aktuellen negativen Testnachweis, z. B. einen PCR-Test, der kein POC-Antigen-Test (Selbst- oder Schnelltest) ist, besitzen und seit 48 Stunden symptomfrei sind oder ein Schulbesuch nach ärztlicher Einschätzung möglich ist.
Die Erklärung ist auch formfrei erklärbar.
Ob es schon aktuellere Dokumente gibt, prüfen sie bitte auch auf der Seite des BM HIER!
Bei Auftreten einer mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomatik dürfen betroffene Personen die Schule nicht betreten. Eine unverzügliche Information darüber hat an die Schulleitung zu erfolgen. Die Schulleitung hat diese Betretungsverbote durchzusetzen. Häufige Symptome bei einer COVID-19-Infektion sind:
o Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht)
o Halsschmerzen
o Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht)
o Fieber (≥ 38 °C bei Schulkindern)
o Kopfschmerzen
o Gliederschmerzen
o Störung des Geruchs- und Geschmackssinns
o Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen)
Beim Auftreten dieser Symptome ist eine Abklärung durch den Kinder- oder Hausarzt durch einen PCR-Test (oder alternativer Nukleinsäurenachweis) oder ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird notwendig. Werden die vorgenannten Testungen nicht durchgeführt, darf die Schule bis zum vollständigen Abklingen der Symptome, mindestens jedoch für 7 Tage bei Symptomfreiheit der beiden letzten Tage dieser Frist, nicht betreten werden.
Bei Schülerinnen und Schülern ist für die Wiederaufnahme in die Schule die Vorlage einer Selbsterklärung zur diagnostischen Abklärung notwendig.
Das Vorgehen bei Schülerinnen und Schülern mit akuter respiratorischer Symptomatik (ARE-Symptomatik) ist der beigefügten Handlungsempfehlung zu entnehmen.
Ausführlicher Text hier:
(Plan für Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Hygieneplan für SARS-CoV-2)
mit Wirkung ab 19.04.2021)
Diese Dokumente sind nur für den Fall der Notbetreuung!